
Schlichtungsstelle Gleichstellung Kanton Aargau
Die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen vermittelt in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, das die Arbeitnehmenden vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts schützt. Das Diskriminierungsverbot nach dem Gleichstellungsgesetz umfasst das ganze Anstellungsverhältnis, von der Anstellung bis zur Beendigung, insbesondere auch Lohngleichheit und Schutz vor sexueller Belästigung.
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die sich bei ihrer Arbeit aufgrund des Geschlechts diskriminiert fühlen, können klagen. Bevor sie mit dieser arbeitsrechtlichen Streitigkeit jedoch ans Gericht gelangen, müssen sie von der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen eine Klagebewilligung erhalten.
Zuerst wird versucht, mittels einer Schlichtungsverhandlung eine gemeinsame Einigung zu erzielen und die Parteien zu versöhnen. Schliessen die Parteien einen Vergleich, wird dadurch das Verfahren beendet. Können sie sich nicht einigen, wird der klagenden Partei die Klagebewilligung ausgestellt. Diese berechtigt zur Einreichung einer Klage beim Gericht innert einer Frist von drei Monaten.
Anstatt der Klagebewilligung kann die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen bis zu einem Streitwert von Fr. 2’000.00 auf Antrag der klagenden Partei einen Entscheid fällen oder den Parteien unabhängig vom Streitwert einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Wird dieser innert einer Frist von zwanzig Tagen von keiner Partei abgelehnt, wird er zum Urteil. Lehnt eine Partei hingegen ab, fällt der Urteilsvorschlag dahin und die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen stellt der klagenden Partei die Klagebewilligung zu
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Träger: Kanton Aargau
