Statuten

I. Name und Sitz

Artikel 1
Unter dem Namen „Gleichstellung Aargau» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Aarau.

II. Ziel und Zweck

Artikel 2
Der Verein Gleichstellung Aargau setzt sich für die Gleichstellung aller Geschlechter bei der Ausübung aller wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen, gesellschaftlichen und politischen Rechte ein, indem er namentlich:

  1. die Solidarität, die Chancengerechtigkeit und Gleichstellung stärkt und für den Vollzug von Art. 8 Bundesverfassung eintritt;
  2. den Kontakt zu kantonalen Frauen-, Männer- und Queer-Organisationen pflegt und deren Gleichstellungsanliegen in familiären, beruflichen, sozialen und öffentlichen Angelegenheiten unterstützt;
  3. Informationen und Erfahrungen mit den angeschlossenen juristischen Personen austauscht und das Beziehungsnetz stärkt;
  4. öffentlich Stellung zu aktuellen politischen Fragen und bei Wahlen nimmt;
  5. interessierten Menschen Möglichkeiten zur Aus- und Weiterbildung anbietet;
  6. den Dialog und die Diskussion zu Rollenbildern ermöglicht;

Der Verein erarbeitet seine Positionen und Stellungnahmen unabhängig von den angeschlossenen juristischen Personen. Er kann eigenständig politische Aktionen organisieren.

Artikel 3
Der Verein stützt sich im Wesentlichen auf vier Vereinsaktivitäten:

  1. Fachstelle Gleichstellung Aargau
  2. Weiterbildung, Kurse
  3. Gleichstellungspolitik
  4. Projekte

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und ist nicht gewinnorientiert. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

III. Mitgliedschaft

Artikel 4
Juristische und natürliche Personen sowie Organisationen des öffentlichen Rechtes können Kollektiv – oder Einzelmitglied werden.

Artikel 5
Eintritt, Austritt, Ausschluss

  1. Die Mitgliedschaft beim Verein Gleichstellung Aargau steht allen Personen offen, die das 14. Altersjahr zurückgelegt haben und bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
  2. Sympathisierende sind alle natürlichen und juristischen Personen, die an der Arbeit des Vereins Gleichstellung Aargau teilnehmen oder ihn finanziell unterstützen, aber keine Mitgliedschaft anstreben. Sie haben Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimm- oder Wahlrecht.
  3. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Anliegen des Vereins innerhalb oder ausserhalb des Vereins besonders verdient gemacht haben und zu Ehrenmitgliedern erklärt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie die Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
  4. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch schriftliche Anmeldung bei einem der Vorstandsmitglieder. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Generalversammlung erteilt.
  5. Jedes Mitglied entrichtet bei Aufnahme und anschliessend jährlich einen Mitgliederbeitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird.
  6. Der Austritt ist zulässig auf Ende des Vereinsjahres unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist. Noch nicht bezahlte Mitgliederbeiträge bleiben beim Austritt geschuldet.
  7. Ein Mitglied kann durch den Vorstand unter schriftlicher Angabe der Gründe ausgeschlossen werden.

Artikel 6
Mitgliederbeitrag

Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Vereinsschulden ist ausgeschlossen.

IV. Finanzen

Artikel 7
Die Arbeit von «Gleichstellung Aargau» wird finanziert durch:

  1. Mitgliederbeiträge
  2. Spenden und Beiträge von Gönner:innen
  3. Projektbeiträge
  4. Einnahmen von erbrachten Leistungen
  5. Beiträge der öffentlichen Hand

V. Organisation

Artikel 8
Organe

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Revisionsstelle

Generalversammlung

Artikel 9
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

  1. Die Generalversammlung findet jährlich, an dem vom Vorstand bezeichneten Ort statt.
  2. Die Einladung hat unter Angaben der Traktanden spätestens 20 Tage vorher zu erfolgen. Anträge an die Generalversammlung sind spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidium einzureichen. Über nicht traktandierte Geschäfte darf kein Beschluss gefasst werden.
  3. Ausserordentliche Versammlungen werden nach Bedarf auf Beschluss des Vorstandes sowie auf Antrag der Rechnungsrevisoren oder einem Fünftel der Mitglieder einberufen.
  4. Für die Beschlussfassung und für die Wahlen gilt, soweit die Statuten keine Ausnahme vorsehen, das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid.
  5. Für Abstimmungen über Statutenrevisionen, Auflösung des Vereins oder Vereinigung mit einem anderen Verein ist die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  6. Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstandes
    • Genehmigung des Jahresberichts des Präsidiums und der Jahresrechnung
    • Erteilen der Décharge zugunsten des Vorstandes
    • Wahl von Vorstand, Präsidium und Revisionsstelle
    • Festsetzung des Mitgliederbeitrags
    • Entscheide über die Anfechtung des Ausschlusses von Mitgliedern
    • Änderung der Statuten
    • Auflösung des Vereins
    • Erteilung von Ehrenmitgliedschaft

Vorstand

Artikel 10
Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er vertritt diesen gegen aussen. Er behandelt, was nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fällt.

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, die von der Generalversammlung gewählt werden.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Artikel 11
Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt.

Artikel 12
Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern.

Artikel 13
Der Vorstand setzt die strategischen Ziele für die Entwicklung des Vereins im Sinne des Vereinszwecks fest. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. Er konstituiert sich selbst.

Revisionsstelle

Artikel 14
Die Revisionsstelle wird von der Generalversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie prüft die Buchführung, die Jahresrechnung und die statutengemässe Verwendung der Gelder und erstattet der Generalversammlung Bericht und Antrag.

VI. Vereinsjahr

Artikel 15
Das Vereinsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

VII. Statutenrevision

Artikel 16
Die Statuten können von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden geändert werden.

VIII. Auflösung des Vereins

Artikel 17
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

Artikel 18
Ein allfälliges Reinvermögen fällt im Auflösungsfall an eine von der Generalversammlung bestimmte Organisation mit einer ähnlichen Zielsetzung.

Aarau, 26. August 2023

Präsidentin

Sabine Sutter-Suter

Aktuarin

Evelyne Wernli